Satzung

Satzung des Luisen Bildungsvereins e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Luisen Bildungsverein e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zwecke des Vereins

(1) Folgende Zwecke werden vom Verein verfolgt und gefördert:

  • Jugendhilfe
  • Bildung und Erziehung
  • Kultur
  • Internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • Hilfe für Flüchtlinge

(2) Die o.g. Satzungszwecke werden insbesondere – aber nicht ausschließlich – durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Es werden Plattformen zur aktiven Mitwirkung der Mitglieder in den oben erwähnten Förderkategorien eingerichtet.
  • Im Bereich der Jugendhilfe werden Maßnahmen wie Jugendbegegnungen, (sportliche, kulturelle und die nachhaltige Entwicklung fördernde) Freizeitgestaltung sowie Veranstaltungen und Ferienaktivitäten durchgeführt.
  • Schüler:innen sowie Studierende werden im schulischen und im universitären Bereich, insbesondere durch Lern-, Stütz- und Aufbaukurse unterstützt.
  • Kultur und Vielfalt sollen durch die der entsprechenden Kultur orientierten (Bildungs-, Informations-) Veranstaltungen wie Kursangebote, Workshops, Seminare und gemeinsame Ausflüge als Bereicherungen wahrgenommen werden.
  • Die o.g. Begegnungsformen sollen ebenfalls den Dialog zwischen Angehörigen unterschiedlicher Kulturen, Religionen und Nationalitäten herstellen bzw. fördern und bewusst machen, dass diese friedlich zusammenleben können und so Vorurteilen und Intoleranz entgegengewirkt bzw. diese abgebaut werden.
  • Im Dialog mit Flüchtlingen und Menschen mit Fluchthintergrund werden Unterstützungsprogramme (Sprachkurse, Alltagshilfen, Begleitung bei Behördengängen, Beratung etc.) angeboten.
§ 4 Politische Neutralität und Gleichbehandlungsgrundsatz

(1) Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral.

(2) Die o.g. Vereinszwecke werden auf der Basis des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Artikels 3 GG verfolgt. Kein Mensch darf aufgrund seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind die ordentlichen und die fördernden Mitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.

(3) Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht, welches nicht übertragbar ist.

(4) Der Vorstand entscheidet durch einen Beschluss über den Aufnahmeantrag, welcher auch per Post oder per E-Mail möglich ist, nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Es erfolgt lediglich eine schriftliche Zustellung. Rechtsmittel hiergegen werden ausgeschlossen.

(5) Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Die Absätze 2 und 4 gelten für sie entsprechend. Die Fördermitglieder werden über die Vereinstätigkeit durch einen Jahresbericht informiert und haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

§ 6 Datenschutz im Verein

(1) Personenbezogene Daten der Mitglieder über persönliche und sachliche Verhältnisse werden ausschließlich zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins und unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Vereinsmitglied hat monatlich Geldbeiträge zu leisten, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist am Ende eines jeden Monats fällig.

(2) Vorgenommene Änderungen wirken sich auch auf bestehende Mitgliedschaften aus und sind den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch einen freiwilligen Austritt oder durch einen Ausschluss aus wichtigem Grund.

(2) Die Kündigung erfolgt schriftlich auf Papier oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Diese ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

(3) Über den Ausschluss aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorstand. Ein wichtiger Grund ist gegeben bei:

  • grobem Verstoß gegen die Satzung bzw. Vereinsinteressen
  • Verstoß gegen das Ansehen des Vereins
  • Zahlungsverzug des Beitrages um mehr als 4 Monate

(4) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

(5) Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen mittels eines eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung Widerspruch eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(7) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seine Einrichtungen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Beisitzer:innen
§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom/von der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, durch ein formloses Schreiben einberufen. Eine Benachrichtigung durch eine E-Mail ist ebenfalls zulässig. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels bzw. dem Sendedatum der E-Mail.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitglieder können nachträglich noch Beschlussanträge beim Vorstand einreichen. Über diese neuen Ergänzungen brauchen die Mitglieder nicht informiert zu werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist auch in der Mitgliederversammlung noch möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der vor Einberufung vorhandenen Anzahl der ordentlichen Mitglieder am Versammlungszeitpunkt statt.

(5) Zu den ausschließlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Festsetzung der Beitragshöhe
  • Auflösung des Vereins

(6) Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus formalen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

(8) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand gegenüber Empfehlungen aussprechen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder verlangt wird.

(2) Die Einberufung kann durch einen gemeinsam unterschriebenen Antrag der Mitglieder beim Vorstand beantragt werden. Es können auch alle Mitglieder einzeln einen Antrag abgeben. Das Schreiben muss den Zweck der Versammlung klar benennen und die Gründe für die Einberufung darlegen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom Stellvertretenden, bei Verhinderung beider von einem/einer vom/von der Vorsitzenden bestimmten Stellvertreter/in geleitet.

(2) Die Art der Abstimmung wird vom/von der Versammlungsleiter:in festgelegt. Falls die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Versammlungsbeschlüsse werden vom/von der Schriftführer:in oder einem weiteren Mitglied der Mitgliederversammlung protokollarisch festgehalten und vom/von der 1. Vorsitzenden unterschrieben. Anschließend sind diese allen Mitgliedern per E-Mail zuzustellen.

§ 13 Der Vorstand und seine Zuständigkeit

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus den folgenden vier Personen:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister:in
  • dem/der Schriftführer:in

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden.

(3) Der Vorstand wird einmal im Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls keine Vorstandswahl stattfindet. Die Wahl kann durch Beschluss des Vorstandes vorverlegt werden.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die vakante Position vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt. Dem Vorstand obliegen der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem Zweck der Verwirklichung der
Satzungsziele dienen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand kann bei Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(6) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Hiervon abweichend kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(7) Über die Vergütung von Vereinsämtern, die nicht von Vorstandsmitgliedern ausgeübt werden, entscheidet der Vorstand. Ehrenamtspauschale, pauschale Aufwandsentschädigungen und Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26f. EStG sowie Honorare sind gestattet.

(8) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der/die 1. Vorsitzende.

(9) Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung eines Jahres- und Kassenberichtes
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Aufstellung einer Geschäftsordnung und ihre Änderung
§ 14 Beisitzer:innen im erweiterten Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören des Weiteren Beisitzer:innen an, deren Anzahl nach Erfordernis bestimmt wird.

(2) Die Beisitzer:innen haben keine Vertretungsberechtigung. Sie sind unterstützende Mitglieder des Vorstands, die durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit ermöglichen. Ihre genaue Tätigkeit bzw. ob sie konkrete oder wechselnde Aufgaben in der Vereinsarbeit haben, ist in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

(3) Die Beisitzer:innen im erweiterten Vorstand verfügen über ein Stimmrecht.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung vom 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Avicenna Institut e.V. in Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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